BFH - Beschluss vom 07.12.2007
IX B 170/07
Normen:
AO § 227; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 Abs. 1, § 305;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 338
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1335/05

Außergerichtliche Schuldenbereinigung; Erlasswürdigkeit

BFH, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen IX B 170/07

DRsp Nr. 2008/768

Außergerichtliche Schuldenbereinigung; Erlasswürdigkeit

1. Das FA ist nicht verpflichtet an einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zwecks Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 AO teilzunehmen, wenn ein Kl. persönlich nicht erlasswürdig ist. 2. Das ist der Fall, wenn der Schuldner die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt, weil er wegen Bankrotts rechtskräftig verurteilt worden ist.

Normenkette:

AO § 227; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 Abs. 1, § 305;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Ein die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat über den Antrag entschieden, wie ihn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2007 gestellt hat (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Es liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht erforderlich, weil sich die Entscheidung des FG klar aus dem Gesetz herleiten lässt.