Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Ein die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat über den Antrag entschieden, wie ihn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2007 gestellt hat (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
Es liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht erforderlich, weil sich die Entscheidung des FG klar aus dem Gesetz herleiten lässt.
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