FG Köln - Urteil vom 26.10.2004
1 K 2682/02
Normen:
EStR R 188 Abs. 1; EStDV § 65 ; EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2718
EFG 2005, 1773

Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim

FG Köln, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 1 K 2682/02

DRsp Nr. 2005/17837

Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim

Aufwendungen für Pflege und Unterbringung in einem Altenpflegeheim aufgrund jahrelanger psychischer Erkrankung sind als außergewöhnliche Belastung anzusehen. Dies ist an keine besonderen Nachweise gebunden. § 65 EStDV ist im Rahmen des § 33 EStG nicht entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

EStR R 188 Abs. 1; EStDV § 65 ; EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde am ....1927 geboren.

Am ....1995 zog die Klägerin in das Altenpflegeheim Haus ... ... ... um.

Der Umzug erfolgte auf dringendes Anraten des damaligen Nervenarztes Dr. .... Dieser hielt den Umzug für dringend erforderlich um der Klägerin die Rückkehr in ein geregeltes Leben zu ermöglichen. In den Monaten vor dem Umzug war die Klägerin völlig antriebsarm gewesen. Zum Aufstehen und Verlassen des verdunkelten Zimmers, sowie zum Essen war sie nur bei Motivation durch den Sohn psychisch in der Lage.

Die Klägerin war schon zuvor jahrzehntelang dauerhaft psychisch krank gewesen und wegen der psychischen Erkrankung (manisch-depressive Neurose) sowohl in ambulanter als auch in stationärer Behandlung.