FG München - Urteil vom 14.12.2001
1 K 1209/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 390

Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 14.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 1209/00

DRsp Nr. 2002/3314

Außerhäusliches Arbeitszimmer eines Flugkapitäns; Einkommensteuer 1997

Ein Flugkapitän, der verpflichtet ist, im Einzugsbereich seines Einsatzflughafens über einen Wohnsitz zu verfügen und der deshalb eine Zweitwohnung innehat, die er nicht nur während der Zeiten der Dienstbereitschaft, sondern auch durch regelmäßiges Übernachten nutzt, wenn z. B. anstehende Interkontinentalflüge am nächsten Tag ein Ausgeruhtsein erfordern, kann die Aufwendungen für die Zweitwohnung - nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung - wegen der Zuordnung des Übernachtens zur Privatsphäre und der daraus folgenden Nichtanerkennung der Wohnung als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten geltend machen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Wohnung in A. als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.