BFH - Beschluß vom 02.12.1999
I B 62/99
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 845

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen I B 62/99

DRsp Nr. 2000/3657

"Außerordentliche Beschwerde"

Das Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" kann sie gleichwohl ausnahmsweise zulässig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) streitet mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) über die steuerliche Behandlung eines Anteilserwerbs mit anschließender ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung. Der Hintergrund dieses Streits ist im Wesentlichen folgender: