BFH - Beschluß vom 22.11.1999
I B 107/00
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1;

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 22.11.1999 - Aktenzeichen I B 107/00

DRsp Nr. 2001/8923

Außerordentliche Beschwerde

1. Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde ist in der FGO nicht vorgesehen und daher nicht statthaft. 2. Ausnahmsweise könnte eine derartige Beschwerde statthaft sein, wenn die Entscheidung des FG wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" jeglicher Grundlage entbehrt.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1;