BFH - Beschluß vom 29.11.1999
XI B 32/99
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 593

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluß vom 29.11.1999 - Aktenzeichen XI B 32/99

DRsp Nr. 2001/13342

Außerordentliche Beschwerde

1. Das Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist in der FGO nicht vorgesehen. 2. Lediglich bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit könnte eine "außerordentliche Beschwerde" gegen einen unanfechtbaren FG-Beschluss zulässig sein.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 593