BFH, Beschluß vom 29.11.1999 - Aktenzeichen XI B 32/99
DRsp Nr. 2001/13342
Außerordentliche Beschwerde
1. Das Rechtsmittel der "außerordentlichen Beschwerde" ist in der FGO nicht vorgesehen.2. Lediglich bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit könnte eine "außerordentliche Beschwerde" gegen einen unanfechtbaren FG-Beschluss zulässig sein.