BFH - Beschluss vom 27.11.2002
VIII B 179/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 489

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen VIII B 179/02

DRsp Nr. 2003/2517

Außerordentliche Beschwerde

1. Ob der BFH seit dem 01.01.2002 aufgrund der Einführung von § 321 a ZPO noch mit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit befasst werden kann, ist fraglich.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet nach der Rspr. des BFH regelmäßig keine greifbare Gesetzeswidrigkeit.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 § 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betreibt ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG). In diesem Verfahren wird er von Rechtsanwalt W und von einer Steuerberatungsgesellschaft (S) vertreten. Im Verlauf dieses Klageverfahrens stellten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim FG den Antrag, in Abweichung von den Aussetzungsverfügungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Das FG forderte S mit Schreiben vom 7. Januar 2002 auf, innerhalb von drei Wochen verschiedene Unterlagen vorzulegen. Hierbei verlangte es die Vorlage bestimmter Unterlagen nur für den Fall, dass der Aussetzungsantrag nicht eingeschränkt werde.