BFH - Beschluss vom 08.12.2003
I B 144/03
Normen:
FGO § 62a § 128 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 647
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 5385/01 13 S 5386/01

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen I B 144/03 - Aktenzeichen I B 145/03 - Aktenzeichen I S 8/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/4155

Außerordentliche Beschwerde

1. Der Vertretungszwang gem. § 62 a FGO gilt auch für die Einlegung außerordentlicher Beschwerden.2. Eine außerordentliche Beschwerde gegen Entscheidungen, die kraft Gesetzes nicht anfechtbar sind, ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 62a § 128 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für die Jahre 1992 bis 1994 Einkommensteuer und für die Jahre 1992 und 1993 zusätzlich Zinsen fest. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an das Finanzgericht (FG) mit dem Begehren, die Vollziehung der betreffenden Bescheide auszusetzen und ihm für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte beide Anträge ab und ließ Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen nicht zu. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit zwei außerordentlichen Beschwerden. Außerdem begehrt er PKH für die Durchführung der genannten Beschwerdeverfahren.