I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für die Jahre 1992 bis 1994 Einkommensteuer und für die Jahre 1992 und 1993 zusätzlich Zinsen fest. Der Antragsteller wandte sich daraufhin an das Finanzgericht (FG) mit dem Begehren, die Vollziehung der betreffenden Bescheide auszusetzen und ihm für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG lehnte beide Anträge ab und ließ Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen nicht zu. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit zwei außerordentlichen Beschwerden. Außerdem begehrt er PKH für die Durchführung der genannten Beschwerdeverfahren.
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