BFH - Beschluss vom 29.12.2004
V S 23/04
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1104
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 4134/04

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen V S 23/04

DRsp Nr. 2005/5967

Außerordentliche Beschwerde

1. Eine außerordentliche Beschwerde ist ausnahmsweise in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit statthaft.2. Der Anwendungsbereich für außerordentliche Beschwerden hat sich verringert, nachdem der BFH mittlerweile in ständiger Rspr. davon ausgeht, dass "schweres Verfahrensunrecht" im Finanzprozess mit einer Gegenvorstellung analog § 321 a ZPO beim Ausgangsgericht geltend gemacht werden kann.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antagsteller) ist Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 festgesetzt worden. Seine Prozessbevollmächtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft, beantragte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung der Bescheide, ohne eine Prozessvollmacht vorzulegen. Das FG forderte daraufhin die Prozessvollmacht nach. Die Steuerberatungsgesellschaft verwies auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Prozessvollmacht. Dies genügte dem FG nicht; mit Schreiben vom 16. September 2004 teilte es der Steuerberatungsgesellschaft mit, die bezeichnete Prozessvollmacht beziehe sich nicht auf das vorliegende Verfahren, und bat sie, die "Vollmacht bis spätestens 24. September 2004" vorzulegen.