BFH - Beschluss vom 29.12.2004
V B 215/04
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1312
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 1384/04

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen V B 215/04

DRsp Nr. 2005/6936

Außerordentliche Beschwerde

Im Finanzprozess ist seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 mit der Einfügung eines § 321 a in die ZPO eine außerordentliche Beschwerde grds. nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 1998 abgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung und hilfsweise der außerordentlichen Beschwerde, mit der er geltend macht, das FG habe sich mit seinen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander gesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Mit Beschluss vom 9. November 2004 wies das FG die Gegenvorstellung des Antragstellers zurück und legte die außerordentliche Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, sie war deshalb zu verwerfen.