BFH - Beschluß vom 07.12.1999
IV S 13/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 481

Außerordentliche Beschwerde; AdV

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen IV S 13/99

DRsp Nr. 2000/845

Außerordentliche Beschwerde; AdV

1. Der BFH ist für die unmittelbare Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Steuerverwaltungsaktes nicht zuständig. Er kann demzufolge über einen Antrag auf AdV als Gericht der Hauptsache nur dann entscheiden, wenn das FG eine die Instanz abschließende Sachentscheidung getroffen hat. 2. Durch Einlegung einer "außerordentlichen Beschwerde" gegen einen Beschluss, mit dem das FG die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bejaht hat, wird der BFH für die AdV gem. § 69 Abs. 3 FGO nicht zuständig.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 26. Januar 1999, mit dem das FG die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bejaht hatte, "außerordentliche Beschwerde" eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom heutigen Tag IV B 146/99 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. November 1999 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch den Vorsitzenden gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Az. IV S 13/99) gestellt.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unzulässig.