BFH - Beschluss vom 17.12.2002
IV B 162/02
Normen:
FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;

Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

BFH, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen IV B 162/02

DRsp Nr. 2003/4064

Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

Seit Inkrafttreten des § 321 a ZPO ist eine außerordentliche Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung im FG-Verfahren nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat beim Finanzgericht (FG) mit Schriftsatz vom 7. September 1999 die Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 sowie von Einkommensteuervorauszahlungen für die Jahre 1998 ff. beantragt. Gleichzeitig machte sie geltend, das FG sei für die zu treffende Entscheidung nicht zuständig. Mit Beschluss vom 26. Juni 2002 hat das FG gemäß § 17a Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entschieden, dass der Finanzrechtsweg zulässig sei.

Am 3. Juli 2002 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schriftsatz vom 29. Juni 2002 ein, der als "außerordentliche Beschwerde" gegen den genannten Beschluss des FG bezeichnet ist.

Die Beschwerde ist unzulässig.