I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt im Wege der außerordentlichen Beschwerde, der Bundesfinanzhof (BFH) möge zunächst über seine Zuständigkeit entscheiden und feststellen, dass Vollstreckungen aus strafrechtlichen Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vor Rechtskraft eines Strafurteils das Menschenrecht gemäß Art.
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