BFH - Beschluss vom 16.12.2002
VII B 157/02
Normen:
FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 633

Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

BFH, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VII B 157/02

DRsp Nr. 2003/5262

Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz, d. h. nach Inkrafttreten des § 321 a ZPO, ist eine außerordentliche Beschwerde zum BFH wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der Vorentscheidung nicht mehr statthaft.2. § 321 a ZPO ist auf die FGO entspr. anwendbar (§ 155 FGO).3. Dem Rechtsschutzbedürfnis wird in derartigen Fällen durch die sinngemäße Anwendung des Rügeverfahrens, d. h. durch die Einräumung des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung gegenüber dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung hat, Rechnung getragen.

Normenkette:

FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt im Wege der außerordentlichen Beschwerde, der Bundesfinanzhof (BFH) möge zunächst über seine Zuständigkeit entscheiden und feststellen, dass Vollstreckungen aus strafrechtlichen Ermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vor Rechtskraft eines Strafurteils das Menschenrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf Unschuldsvermutung verletzen. Ferner soll festgestellt werden, dass die Menschenrechte nicht durch Aufbau verfahrensrechtlicher Schranken abgeschafft werden dürfen.