FG Hessen - Beschluss vom 24.11.2000
2 K 3681/97
Normen:
FGO § 74 ;

Aussetzung; Betriebsprüfung; Folgebescheid - Aussetzung des Verfahrens aufgrund einer Betriebsprüfung

FG Hessen, Beschluss vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 2 K 3681/97

DRsp Nr. 2001/15595

Aussetzung; Betriebsprüfung; Folgebescheid - Aussetzung des Verfahrens aufgrund einer Betriebsprüfung

Eine Konzernbetriebsprüfung rechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen, wenn Änderungsbescheide denkbar sind, die für das anhängige Verfahren über einen Folgebescheid vorgreiflich sind.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Tatbestand:

Innerhalb des Konzerns, zu der die Klägerin gehört wird eine Betriebsprüfung durchgeführt, deren Ergebnis Auswirkung auf das Klageverfahren haben kann.

Entscheidungsgründe:

Wegen der anhängigen Betriebsprüfung sind die an Kläger betreffenden Verwaltungsakten zur Zeit nicht für das Gericht verfügbar. Als Ergebnis der anhängigen Betriebsprüfung sind Änderungsbescheide denkbar, die für das anhängige Verfahren über einen Folgebescheid vorgreiflich sind.