FG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2024
9 V 1698/23 A(E,AO)
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 2;

Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden verbleibenden Verlustrücktrags

FG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 9 V 1698/23 A(E,AO)

DRsp Nr. 2024/2088

Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden verbleibenden Verlustrücktrags

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids für 2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Zinsen vom 30.03.2023, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 07.09.2023, wird unter Berücksichtigung eines vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden verbleibenden Verlustrücktrags in Höhe von EUR ... ausgesetzt ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Die konkrete Berechnung des auszusetzenden Betrags wird dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über Einkommensteuer 2020. Die Antragsteller begehren die Berücksichtigung eines verbleibenden Verlustrücktrags aus den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2022 und 2021.