BFH - Beschluss vom 17.12.2018
VIII B 91/18
Normen:
VergnStG BR § 11 Abs. 2; FGO § 69;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 306
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 76/18

Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung der Wettbürosteuer in Bremen

BFH, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen VIII B 91/18

DRsp Nr. 2019/2997

Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung der Wettbürosteuer in Bremen

NV: Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Wettbürosteuer-Anmeldung zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Bremen vom 2. Mai 2018 2 V 76/18 (1) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

VergnStG BR § 11 Abs. 2; FGO § 69;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt in A zwei Wettbüros, in denen sie für den Wettveranstalter X ...wetten vermittelt sowie eigene ...wetten anbietet. In den Wettbüros befinden sich mehrere Bildschirme, auf denen ...ereignisse sowie Wettquoten und Wettergebnisse angezeigt werden.