FG Hamburg - Beschluss vom 19.02.1996
IV 287/95
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ; ZK Art. 244 Abs. 3 Satz 2 ;

Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ohne Sicherheitsleistung

FG Hamburg, Beschluss vom 19.02.1996 - Aktenzeichen IV 287/95

DRsp Nr. 2002/18032

Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ohne Sicherheitsleistung

Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Sicherheitsleistung kann in einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht mehr begehrt werden, wenn im vorangegangenen Aussetzungsverfahren keine Gründe für die Nichtbeibringbarkeit einer Sicherheit geltend gemacht worden waren.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ; ZK Art. 244 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die mit Erstattungsbescheid (Rückforderungsbescheid) vom 13.1.1994 wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung in Höhe von 376.563,45 DM in Anspruch genommene Antragstellerin hatte nach Einspruchseinlegung und Aussetzungsgewährung gegen Sicherheitsleistung durch die Verwaltung beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung beantragt. Mit Beschluß vom 11.10.1994 - AZ. IV 125/94, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - hat das Finanzgericht die Vollziehung des oben genannten Erstattungsbescheides gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 376.563,45 DM ausgesetzt.