FG München - Beschluss vom 18.12.2013
5 V 2355/13
Normen:
DBA HUN Art. 21; EStG § 22 Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuerpflicht einer ungarischen Invalidenrente

FG München, Beschluss vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 5 V 2355/13

DRsp Nr. 2014/3377

Aussetzung der Vollziehung Einkommensteuerpflicht einer ungarischen Invalidenrente

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine ungarische Unfallinvalidenrente in Deutschland zu besteuern ist (Art. 21 DBA-HUN i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

DBA HUN Art. 21; EStG § 22 Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Aussetzung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 06. September 2012 in voller Höhe (1.177 Euro) und vertritt die Auffassung, ihr betrieblicher Gewinn als Losverkäuferin müsse noch durch diverse Ausgaben gemindert werden und eine ungarische Invalidenrente dürfe in Deutschland nicht besteuert werden.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2011 vom 06. September 2012 in voller Höhe wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Ag.) beantragt,

den Antrag abzulehnen.