FG München - Beschluss vom 28.11.2003
6 V 2443/03
Normen:
FGO § 69 ; AO § 90 ; AO § 97 ;

Aussetzung der Vollziehung und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen; Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000

FG München, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 6 V 2443/03

DRsp Nr. 2004/5258

Aussetzung der Vollziehung und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen; Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 und 2000

1. Bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, ist zu berücksichtigen inwieweit der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 90 und 97 AO nachgekommen ist. 2. Ist er zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet, so muss der Steuerpflichtige der Finanzbehörde den Gewahrsam der Urkunden überlassen, wenn sonst eine ausreichende Prüfung nicht erfolgen kann.

Normenkette:

FGO § 69 ; AO § 90 ; AO § 97 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Klageverfahren, ob hinsichtlich eines Bügelservices der Antragstellerin Verluste aus Gewerbebetrieb vorliegen.

Mit den jeweiligen Einkommensteuererklärungen wurden folgende Verluste aus Gewerbebetrieb erklärt:

1997:

30.703 DM

1998:

20.494 DM

1999:

15.978 DM

2000:

2.237 DM

Summe:

69.412 DM

Diese Verluste wurden zunächst im Wesentlichen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre übernommen, die Bescheide ergingen jedoch bezüglich der Einkünfteerzielungsabsicht vorläufig.