FG Hamburg - Beschluss vom 04.12.2002
VI 171/02
Normen:
FGO § 69 ; FGO § 114 ; AO § 97 ; VwVfG § 35 ;

Aussetzung der Vollziehung, Vorlage von Belegen

FG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2002 - Aktenzeichen VI 171/02

DRsp Nr. 2003/6602

Aussetzung der Vollziehung, Vorlage von Belegen

Eine Bitte zur Vorlage von Belegen ist kein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn bei Nichtbefolgung als einziger Nachteil die Nichtanerkennung von Aufwendungen zu erwarten ist.

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 114 ; AO § 97 ; VwVfG § 35 ;

Entscheidungsgründe:

I. Streitig ist die Vorlage von Belegen und Nachweisen für Werbungskosten.

Der Antragsteller erzielte im Streitjahr als Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft aus drei verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte nichtselbstständiger Arbeit; von Ende Mai bis Ende Oktober erhielt er Sozialhilfe (ohne einmalige Beträge 7.083,33 DM). Seine Einkommensteuererklärung ging am 23. Mai 2001 beim Antragsgegner ein. Bei der Anfertigung hatte der prozessbevollmächtigte Lohnsteuerhilfeverein mitgewirkt.

Mit Schreiben vom 4. September 2001 forderte der Antragsgegner den Prozessbevollmächtigten auf, die als weitere Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Bewerbungskosten (93 x 30 DM = 2.790 DM), Coaching (260 DM) und Verwaltung von Grundbesitz (470 DM), zusammen 3.520 DM, durch geeignete Nachweise und Belege nachzuweisen. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.