BFH - Beschluß vom 17.11.1999
XI B 4/99
Normen:
FGO § 68 S. 1, § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 586

Aussetzung des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen XI B 4/99

DRsp Nr. 2000/1778

Aussetzung des Verfahrens

1. In entspr. Anwendung des § 74 FGO ist das Verfahren auch dann auszusetzen, wenn ein Änderungsbescheid ergangen und ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt, sondern der Änderungsbescheid angefochten worden ist. 2. Auszusetzen ist in diesen Fällen das Verfahren gegen den sog. Erstbescheid; es ist abzuwarten, ob der Änderungsbescheid Bestand hat. 3. Im Bereich der Steuerfestsetzung ist auch eine sog. wiederholende Verfügung ein Änderungsbescheid i.S.d. § 68 Satz 1 FGO. Denn als VA i.S.d. § 68 FGO ist jeder formelle VA zu beurteilen, ohne darauf abzustellen, wieweit der Bescheid eine materielle Änderung enthält.

Normenkette:

FGO § 68 S. 1, § 74 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ unter dem 18. Juni 1996 Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993, die dem Steuerberater K. mit einfachem Brief übermittelt wurden. K. erklärte mit Schreiben vom 19. Juni 1996 den Widerruf seiner Vollmacht und sandte die Bescheide an das FA zurück.

Unter dem 31. Juli 1996 bzw. 3. September 1996 wurden die Einkommensteuerbescheide erneut zur Post gegeben. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten mit Schreiben vom 15. August 1996 bzw. 11. September 1996 Einsprüche ein.