I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ unter dem 18. Juni 1996 Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993, die dem Steuerberater K. mit einfachem Brief übermittelt wurden. K. erklärte mit Schreiben vom 19. Juni 1996 den Widerruf seiner Vollmacht und sandte die Bescheide an das FA zurück.
Unter dem 31. Juli 1996 bzw. 3. September 1996 wurden die Einkommensteuerbescheide erneut zur Post gegeben. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten mit Schreiben vom 15. August 1996 bzw. 11. September 1996 Einsprüche ein.
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