BFH, Beschluß vom 17.11.1999 - Aktenzeichen XI B 5/99
DRsp Nr. 2001/13353
Aussetzung des Verfahrens
1. In entspr. Anwendung des § 74FGO ist das Verfahren auch dann auszusetzen, wenn ein Änderungsbescheid ergangen und ein Antrag nach § 68FGO nicht gestellt, sondern der Änderungsbescheid angefochten worden ist.2. Auszusetzen ist in diesen Fällen das Verfahren gegen den sog. Erstbescheid; es ist abzuwarten, ob der Änderungsbescheid Bestand hat.3. Im Bereich der Steuerfestsetzung ist auch eine sog. wiederholende Verfügung ein Änderungsbescheid i.S.d. § 68 Satz 1 FGO. Denn als VA i.S.d. § 68FGO ist jeder formelle VA zu beurteilen, ohne darauf abzustellen, wieweit der Bescheid eine materielle Änderung enthält.