BFH - Beschluss vom 27.12.2013
IV R 28/12
Normen:
FGO § 121; FGO § 74; EStG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 271/10

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Bewertung einer ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts verwirklichten Entnahme mit dem Buchwert bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage des I. Senats (BFH - I R 80/12 - 10.04.2013)

BFH, Beschluss vom 27.12.2013 - Aktenzeichen IV R 28/12

DRsp Nr. 2014/2298

Aussetzung des Verfahrens betreffend die Bewertung einer ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts verwirklichten Entnahme mit dem Buchwert bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage des I. Senats (BFH – I R 80/12 – 10.04.2013)

NV: Für die Entscheidung darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zu Buchwerten möglich war, ist die dem BVerfG mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483) vorgelegte Frage vorgreiflich, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Normenkette:

FGO § 121; FGO § 74; EStG § 6 Abs. 5;

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft der Klägerin und Revisionsbeklagten zu Buchwerten möglich war. Grundlage dafür könnte § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein, wenn die Vorschrift dahin ausgelegt werden kann, dass die mit der Übertragung ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts verwirklichte Entnahme mit dem Buchwert zu bewerten ist.