I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte u.a. gegen den Einkommensteueränderungsbescheid für 1994 vom 13. Januar 2006 und gegen Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 vom 17. Januar 2006 Einspruch ein und erhob, nachdem keine Einspruchsentscheidung erging, am 20. Juli 2006 Untätigkeitsklage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) teilte dem Finanzgericht (FG) mit, dass ihm die Steuerakten von der Steuerfahndung erst am 26. Oktober 2006 zugegangen seien und bat um Fristverlängerung. Daraufhin setzte das FG --ohne zuvor den Kläger zu hören-- mit Beschluss vom 15. November 2006 das Verfahren bis zum 28. Februar 2007 aus. Mit Beschluss vom 27. Februar 2007 verlängerte es die Aussetzung --wiederum ohne zuvor den Kläger zu hören-- bis zum 30. Juni 2007, nachdem ihm das FA mündlich mitgeteilt hatte, dass der den Kläger betreffende Steuerfahndungsbericht noch geändert werden müsse.
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