BFH - Beschluss vom 21.11.2007
XI B 46/07
Normen:
FGO § 74, § 100 Abs. 1 S. 4, § 128;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 397
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 603/06

Aussetzung des Verfahrens; Fristablauf

BFH, Beschluss vom 21.11.2007 - Aktenzeichen XI B 46/07

DRsp Nr. 2008/774

Aussetzung des Verfahrens; Fristablauf

Verstreicht die Frist bis zu der das FG das Verfahren ausgesetzt hat, besteht für die begehrte Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses des FG kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO findet keine Anwendung. Diese Norm ist im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden.

Normenkette:

FGO § 74, § 100 Abs. 1 S. 4, § 128;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte u.a. gegen den Einkommensteueränderungsbescheid für 1994 vom 13. Januar 2006 und gegen Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 vom 17. Januar 2006 Einspruch ein und erhob, nachdem keine Einspruchsentscheidung erging, am 20. Juli 2006 Untätigkeitsklage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) teilte dem Finanzgericht (FG) mit, dass ihm die Steuerakten von der Steuerfahndung erst am 26. Oktober 2006 zugegangen seien und bat um Fristverlängerung. Daraufhin setzte das FG --ohne zuvor den Kläger zu hören-- mit Beschluss vom 15. November 2006 das Verfahren bis zum 28. Februar 2007 aus. Mit Beschluss vom 27. Februar 2007 verlängerte es die Aussetzung --wiederum ohne zuvor den Kläger zu hören-- bis zum 30. Juni 2007, nachdem ihm das FA mündlich mitgeteilt hatte, dass der den Kläger betreffende Steuerfahndungsbericht noch geändert werden müsse.