BFH - Beschluß vom 19.11.1999
XI B 131/98
Normen:
FGO §§ 68, 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 587

Aussetzung des Verfahrens; Wiederaufnahme

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen XI B 131/98

DRsp Nr. 2000/2717

Aussetzung des Verfahrens; Wiederaufnahme

1. Hat ein Kl. einen geänderten ESt-Bescheid nicht gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, war das FG gem. § 74 FGO verpflichtet, das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Änderungsbescheid auszusetzen. 2. Ist über den Änderungsbescheid rechtskräftig entschieden worden, ist das FG von Amts wegen verpflichtet, das ursprünglich ausgesetzte Verfahren zum Abschluss zu bringen.

Normenkette:

FGO §§ 68, 74 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) setzte in der mündlichen Verhandlung das bei ihm anhängige Verfahren VII 73/91 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Sachen Einkommensteuerbescheid 1989 vom 13. Dezember 1991 durch Senatsbeschluss aus, weil die Kläger gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 14. Oktober 1992 Einspruch eingelegt hatten. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens (Az. VII 21/93) nahm das FG durch Beschluss des Berichterstatters das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1989 unter dem Az. VII 73/91 alt wieder auf.