BFH - Beschluss vom 25.11.2003
II B 68/02
Normen:
AO § 363 Abs. 2 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 462
Vorinstanzen:
FG Münster - 21.2.2002 - 3 K 8159/98 VSt,

Aussetzung nach § 74 FGO

BFH, Beschluss vom 25.11.2003 - Aktenzeichen II B 68/02

DRsp Nr. 2004/881

Aussetzung nach § 74 FGO

Wegen der Weitergeltungsanordnung des BVerfG hinsichtlich der VSt bis Ende 1996 zwingt das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99, in dem es um die Frage geht, ob Art. 2 und Art. 14 GG den Stpfl. vor Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz schützen, nicht zur Aussetzung eines Finanzrechtsstreits über die Frage, ob wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Festsetzung der VSt auf den 1.1.1996 eine Übermaßbesteuerung gegeben ist.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 1998 auf den 1. Januar 1996 zu einer Vermögensteuer in Höhe von 2 145 DM veranlagt worden. Der Bescheid erging während eines Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) geltend gemacht hatte, dass eine Veranlagung zur Vermögensteuer nach 1996 nicht mehr zulässig sei und hilfsweise verlangt hatte, die Vermögensteuer so weit zu kürzen, dass die Gesamtsteuerlast aus Einkommen-, Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag 50 v.H. des Sollertrages nicht überschreite.