I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 1998 auf den 1. Januar 1996 zu einer Vermögensteuer in Höhe von 2 145 DM veranlagt worden. Der Bescheid erging während eines Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) geltend gemacht hatte, dass eine Veranlagung zur Vermögensteuer nach 1996 nicht mehr zulässig sei und hilfsweise verlangt hatte, die Vermögensteuer so weit zu kürzen, dass die Gesamtsteuerlast aus Einkommen-, Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag 50 v.H. des Sollertrages nicht überschreite.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|