FG Hamburg - Urteil vom 25.11.2008
4 K 112/07
Normen:
ZK Art. 204; ZK Art. 213; FGO § 102;

Ausübung des Auswahlermessens

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 112/07

DRsp Nr. 2009/4882

Ausübung des Auswahlermessens

1. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichtet, so hat die Behörde eine im pflichtgemäßen Ermessen liegende Auswahlentscheidung zu treffen. 2. Nach § 102 Satz 2 FGO können im Klageverfahren nur einzelne Ermessenserwägungen nachgeholt werden, eine vollständige Nachholung der tragende Gründe gestattet die Vorschrift nicht.

Normenkette:

ZK Art. 204; ZK Art. 213; FGO § 102;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem das beklagte Hauptzollamt sie zur Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch nimmt.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Zolllagers Typ C mit einer Lagerstätte u. a. in ... A, X-Straße 1. Am 23.08.2006 gestellte die Firma B AG, Y-Straße 2, ... C, beim Zollamt A-1 zur Beendigung eines Versandverfahrens insgesamt 600.000 kg Maisstärke. Die Waren waren ausweislich des Versandscheines für die Firma B, X-Straße, ... A, bestimmt (Bl. 3 der Sachakte). Die Zollstelle überließ die Waren der Firma B, X-Straße, ... A, im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung mit der Verpflichtung, diese unverändert und vollständig bis zum 12.09.2006 einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen (Bl. 5 der Sachakte).