FG Hessen - Beschluss vom 23.11.2009
7 V 1518/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 138;

Auswirkung der Rücknahme des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auf das Aussetzungsverfahren; Aussetzung der Vollziehung; Rechtsbehelf; Rücknahme; Hauptsacheverfahren

FG Hessen, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 7 V 1518/09

DRsp Nr. 2010/1229

Auswirkung der Rücknahme des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auf das Aussetzungsverfahren; Aussetzung der Vollziehung; Rechtsbehelf; Rücknahme; Hauptsacheverfahren

Die Rücknahme des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ist kein außerprozessuales Ereignis, das zur Erledigung der Hauptsache im Aussetzungsverfahren führt. Vielmehr wird der Aussetzungsantrag durch Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 138;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die Hauptsache, nämlich das Begehren der Antragstellerin (Astin.) auf Aufhebung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids, erledigt ist.

Die Astin. wurde von dem Antragsgegner (Ag.) in Anspruch genommen, nachdem bei der Wiedergestellung von Versandgut bei dem Zollamt A eine Mehrmenge von 16 Packstücken Zigarren - zu dem gemeinsamen Versandverfahren waren bei dem Ag. als Abgangsstelle lediglich drei Packstücke angemeldet wurden - festgestellt worden war. Zuvor waren die am 20. und 21.07.2008 aus der Dominikanischen Republik eingeführten und gestellten insgesamt 19 Packstücke auf dem Amtsplatz des Ag. in der vorübergehenden Verwahrung gewesen. Verwahrer der Ware war die Astin. Wegen der Entfernung der nicht angemeldeten 16 Packstücke vom Amtsplatz erhob der Ag. die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer) von insgesamt 151.872,34 EUR.