BFH - Beschluss vom 23.10.2002
I B 132/02
Normen:
EStG § 48b ; FGO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 313

Bauabzugsteuer, Freistellungsbescheinigung

BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen I B 132/02

DRsp Nr. 2003/366

Bauabzugsteuer, Freistellungsbescheinigung

1. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist es grds. nicht zulässig, eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen.2. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn sich aus dem Vortrag des Ast. und aus den von ihm beigebrachten Unterlagen ergäbe, dass seine Existenz gefährdet und die begehrte einstweilige Anordnung zur Beseitigung dieser Existenzgefährdung einerseits geeignet und andererseits unerlässlich ist.

Normenkette:

EStG § 48b ; FGO § 114 ;

Gründe:

I. Der (62-jährige) Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) unterhielt einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand Kleintransporte und Vermietung, den er im April 1998 abmeldete. Bereits ab 1996 hatte er sich auf die Durchführung von Garten- und Landschaftsarbeiten verlegt. Zum 10. Februar 1998 meldete er ein Gewerbe "Erdbewegungen - Ausschachtungen" an. Er führt nach eigenen Angaben vor allem Pflaster- und Teerarbeiten durch.