Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 11.11.2011
S 0220.1.1-1/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 11.11.2011 (S 0220.1.1-1/1 St42) - DRsp Nr. 2011/80565

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 11.11.2011 - Aktenzeichen S 0220.1.1-1/1 St42

DRsp Nr. 2011/80565

Anwendung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

Wichtige Entscheidungen veröffentlicht der BFH zeitnah nach ihrer Verkündung auf seinen Internetseiten (www.bundesfinanzhof.de). Diese Veröffentlichung hat aber nicht zur Folge, dass die Entscheidung sofort über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus (§ 110 FGO) von den Finanzämtern angewendet werden könnte.

Eine allgemeine Anwendung auf gleich gelagerte Fälle kann erst nach einer entsprechenden Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erfolgen. Um den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH und der Freigabe zur allgemeinen Anwendung kurz zu halten, werden die freigegebenen Entscheidungen des BFH möglichst zeitnah in einer auf der Internetseite des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) veröffentlichten Liste angezeigt (Startseite/Das BMF/Aktuelles/BFH-Entscheidungen) Die aktuelle Liste des BMF steht auch im AIS zur Verfügung (AO/BFH-Entscheidungen).