Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.02.2011
S 2256.1.1-4/6 St32
Normen:
EStG § 23 Absatz 3 Satz 1;

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.02.2011 (S 2256.1.1-4/6 St32) - DRsp Nr. 2011/80080

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.02.2011 - Aktenzeichen S 2256.1.1-4/6 St32

DRsp Nr. 2011/80080

Normenkette:

EStG § 23 Absatz 3 Satz 1;

Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre;

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BStBl 2011 II S. 76)

Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl 2011 I S. 14)

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei bebauten Grundstücken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist eine konkrete Zuordnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzungen, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu den jeweiligen Besitzzeiträumen nicht vorzunehmen.

Es wurde klargestellt, dass die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (unter Berücksichtigung der AfA-Beträge) in allen betreffenden Fallkonstellationen in einem ersten Schritt zu erfolgen hat und erst in einem zweiten Schritt die Aufteilung des Gewinns vorzunehmen ist. Einer anteiligen Zuordnung der nach § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften abziehbaren Werbungskosten bedarf es nicht. Das heißt, vom Veräußerer getragene Veräußerungskosten sind in voller Höhe vom steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns abzuziehen.