BVerfG - Beschluss vom 07.07.2010
2 BvL 14/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 39 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1959
DVBl 2010, 1250
DÖV 2010, 901
JuS 2011, 189
NJW 2010, 3629
ZIP-aktuell 2010, Nr. 238
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 460/01
BFH, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 46/02
FG Köln, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6187/04

Zulässigkeit gesetzlicher Regelungen über die Anknüpfung an zurückliegende Sachverhalte für künftige belastende Rechtsfolgen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung); Vereinbarkeit der unechten Rückwirkung mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen bei Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Förderung des Gesetzeszwecks; Vereinbarkeit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei einer Veräußerung von Grundstücken mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 2 BvL 14/02 - Aktenzeichen 2 BvL 2/04 - Aktenzeichen 2 BvL 13/05

DRsp Nr. 2010/14549

Zulässigkeit gesetzlicher Regelungen über die Anknüpfung an zurückliegende Sachverhalte für künftige belastende Rechtsfolgen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung); Vereinbarkeit der unechten Rückwirkung mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen bei Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Förderung des Gesetzeszwecks; Vereinbarkeit der Verlängerung der sog. Spekulationsfrist bei einer Veräußerung von Grundstücken mit den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes

1. Gesetzliche Regelungen, die für künftige belastende Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung) sind nicht grundsätzlich unzulässig. Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.