Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.07.2011
S 1980.2.1-6/2 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.07.2011 (S 1980.2.1-6/2 St32) - DRsp Nr. 2011/80404

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.07.2011 - Aktenzeichen S 1980.2.1-6/2 St32

DRsp Nr. 2011/80404

Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien oder Investmentanteilen über den Dividendenstichtag;; BMF-Schreiben vom 5. Mai 2009 (BStBl 2009 I S. 631) und vom 21. September 2010 (BStBl 2010 I S. 752)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Bayrische Landesamt für steuern in Ergänzung zu den o. g. BMF-Schreiben zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien um den Dividendenstichtag bzw. von Investmentanteilen um den Ausschüttungs- oder Thesaurierungsstichtag von inländischen Investmentvermögen wie folgt Stellung:

1. Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 6 EStG

Gemäß Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 21. September 2010 haben Anteilseigner gegenüber ihrem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne der §§ 3, 3a des Steuerberatungsgesetzes oder einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle einzureichen. Bei einer Berufsträgerbescheinigung, die bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens bereits ausgestellt wurde oder noch vor dem 10. März 2011 ausgestellt wird, ist der Wortlaut der Tz. 2 des Schreibens vom 21. September 2010 zu verwenden.