Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.03.2011
S 0127.2.1-7/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 23.03.2011 (S 0127.2.1-7/1 St42) - DRsp Nr. 2011/80237

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 23.03.2011 - Aktenzeichen S 0127.2.1-7/1 St42

DRsp Nr. 2011/80237

Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO

1. Allgemeines

Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung durch eine Änderung der sie begründenden Umstände von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit erst in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der betroffenen Finanzämter von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO) und kein Grund vorliegt, der den Wechsel der Zuständigkeit gesetzlich ausschließt (§ 26 Satz 3 AO). Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine veränderte örtliche Zuständigkeit der Finanzämter nicht berufen, solange die die Zuständigkeit verändernden Umstände keinem der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei bekannt geworden sind (BFH-Urteil vom 25.01.1989 X R 158/87, BStBl 1989 II S. 483).