BayObLG vom 11.05.1993
3 ObOWi 16/93
Normen:
AO § 378 ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
StV 1993, 528
wistra 1993, 236

BayObLG - 11.05.1993 (3 ObOWi 16/93) - DRsp Nr. 1993/3616

BayObLG, vom 11.05.1993 - Aktenzeichen 3 ObOWi 16/93

DRsp Nr. 1993/3616

»1. Auch bei einer Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung müssen die Urteilsgründe für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer im einzelnen angeben. 2. Der Tatrichter darf Schätzungen der Finanzbehörde zum Umfang der Steuerverkürzung nur übernehmen, wenn er sie überprüft hat und von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden Grundsätze des Strafverfahrens überzeugt ist. Die Schätzung muß schon nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten in sich schlüssig sein. Ihre Grundlagen müssen in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachprüfbar mitgeteilt werden. 3. Eine Dauerordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung liegt nur vor, wenn sich der Täter eines in dauernder Unachtsamkeit bestehenden Gesamtverhaltens schuldig macht, aus dem mehrere bei gehöriger Achtsamkeit voraussehbare Gesetzesverletzungen von selbst ohne weiteres Zutun des Täters entspringen. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Täter für mehrere Steuerabschnitte mehrere Steuererklärungen abgibt. Hier sind in der Regel mehrere Zuwiderhandlungen lediglich mit gleichartigem Verschulden anzunehmen.