BayObLG - Beschluß vom 24.08.1993 (4 St RR 89/93)
I. Die Revision, welche sich nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, hat Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung eines Bußgeldrahmens bis zu 500.000 DM zu einer Geldbuße von 20.000 DM [...]