Bestätigt durch: BayObLG, DB 1981, 874.
Die Auffassung, die die mit der Selbstanzeige ansonsten verbundene Straffreiheit nur dann ausschließen will, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist, vernachlässigt, daß auch der Wortlaut des § 378 Abs. 3 auf eine Geldbuße nur verzichtet, »soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben nachholt.«
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