BayObLG vom 30.03.1978
3 ObOWi 11/78
Normen:
AO § 378 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1978, 865

BayObLG - 30.03.1978 (3 ObOWi 11/78) - DRsp Nr. 1996/16427

BayObLG, vom 30.03.1978 - Aktenzeichen 3 ObOWi 11/78

DRsp Nr. 1996/16427

Die als Folge der Selbstanzeige gewährte Straffreiheit beruht auf rein fiskalischen Erwägungen, sie soll dem Steuerpflichtigen einen Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen bieten. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn eine Steuerverkürzung im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits in ihrem gesamten Ausmaß von einem Betriebsprüfer entdeckt ist. Gleichwohl steht das Entdecktsein der Tat im Rahmen des § 378 Abs. 3 der strafbefreienden Wirkung nicht entgegen. Wenn nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur der Tatbestand der Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens die Straffreiheit beseitigen soll und der Wortlaut des Gesetzes eindeutig auch nur diesen Strafausschließungsgrund benennt, darf der gesetzgeberische Wille nicht im Wege der Auslegung unterlaufen werden.

Normenkette:

AO § 378 Abs. 3 ;

Hinweise:

Bestätigt durch: BayObLG, DB 1981, 874.

Die Auffassung, die die mit der Selbstanzeige ansonsten verbundene Straffreiheit nur dann ausschließen will, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist, vernachlässigt, daß auch der Wortlaut des § 378 Abs. 3 auf eine Geldbuße nur verzichtet, »soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben nachholt.«