BayObLG - Urteil vom 21.12.1993 (4 St RR 143/93) - DRsp Nr. 1994/7072
BayObLG, Urteil vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 4 St RR 143/93
DRsp Nr. 1994/7072
»1. Die in der Sitzung des Berufungsgerichts vor Aufruf der Sache zu Protokoll des Landgerichts abgegebene Erklärung der Staatsanwaltschaft, daß sie ihre Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränke, ist formgerecht. Auch in diesem Falle ersetzt die Abgabe der Erklärung zu richterlichem Protokoll diejenige zu Protokoll der Geschäftsstelle. Diese Verfahrensweise stellt gegenüber dem Angeklagten keinen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens dar. 2. Zur Begründung einer negativen Prognose hinsichtlich der in § 56 Abs. 1StGB vorausgesetzten Erwartung künftiger straffreier Führung kann nicht die Erwägung herangezogen werden, die Auswirkungen einer Strafverbüßung seien für den Angeklagten nicht existenzvernichtend. 3. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, in die auch die vorhandenen Milderungsgründe einzubeziehen sind.«