Nach dem BMF-Schreiben vom 29.12.2003 gilt für verbindliche Auskünfte Folgendes:
„Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 4.8.1961 -
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Wird der Antragsteller noch nicht steuerlich geführt, ist auf die nach dem geschilderten Sachverhalt sich künftig ergebende Zuständigkeit abzustellen.
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