Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 05.11.2007
S 0202 - 1 St 41M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 05.11.2007 (S 0202 - 1 St 41M) - DRsp Nr. 2008/91640

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 05.11.2007 - Aktenzeichen S 0202 - 1 St 41M

DRsp Nr. 2008/91640

Erteilung einer Vollmacht durch den Beteiligten und deren Beachtung durch das Finanzamt

1. Form und Nachweis der Vollmacht

Die Vollmacht zur Vertretung im Besteuerungsverfahren kann nicht nur schriftlich, sondern auch auf andere Weise erteilt werden. Sie ist für die Finanzbehörde nur dann beachtlich, wenn sie ihr, zumindest durch konkludentes Handeln, angezeigt wird (vgl. BFH vom 4.8.1999, X B 209/98, BFFH/NV 2000 S. 163).

Die für Angehörige der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) geltende Vermutung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Steuerpflichtigen (vgl. AEAO zu § 80, Nr. 1) gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG) und andere Einrichtungen i.S. des § 4 StBerG (Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen), soweit diese zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann bereits dann ausgegangen werden, wenn in der Steuererklärung angegeben wurde, dass dieser an der Erstellung der Erklärung mitgewirkt hat.