Den Aktionären der Deutschen Telekom AG, die Telekom-Aktien im Rahmen des 3. Börsengangs am 19. Juni 2000 erworben und seither ununterbrochen gehalten haben, wurden zum 01.01.2002 Bonus-Aktien zugeteilt.
Nach dem BFH-Urteil vom 07.12.2004 - VIII R 70/02, BStBl 2005 II S. 468 liegen Einnahmen aus Kapitalvermögen bei den Aktionären der Deutschen Telekom AG - hier in Form von Bonusaktien aus dem Bestand des Bundes - auch dann vor, wenn sich der Anspruch auf Bonusaktien gegen einen Dritten (hier der Kreditanstalt für Wiederaufbau) richtet. Denn auch ein Vorteil, der direkt von einem Dritten gezahlt wird, kann beim Aktionär zu Kapitalerträgen führen.
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