Nach § 33 SGB II und § 93 SGB XII können Ansprüche eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. eines Sozialhilfeempfängers unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Träger der Leistung übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Leistungsempfänger für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist. Die Forderung darf gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 SGB II) nachträglich wieder herzustellen.
Der Übergang von Steuererstattungsansprüchen nach § 33 SGB II und § 93 SGB XII hat die Wirkung einer Abtretung (vgl. entsprechend BFH-Urteil vom 23.2.1988 VII R 52/85, BStBl 1988 II S. 500), so dass § 46 AO entsprechend anzuwenden ist. Somit wird der Übergang entsprechend § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, wenn er dem zuständigen Finanzamt nach Entstehen des Steuererstattungsanspruchs schriftlich angezeigt wird.
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