BFH - Urteil vom 23.02.1988
VII R 52/85
Normen:
FGO §§ 74, 155 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 317
BStBl II 1988, 500
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 23.02.1988 (VII R 52/85) - DRsp Nr. 1996/12897

BFH, Urteil vom 23.02.1988 - Aktenzeichen VII R 52/85

DRsp Nr. 1996/12897

»Setzt das FG das bei ihm anhängige Verfahren wegen der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden bestrittenen Gegenforderung aus, so hat es dem aufrechnenden Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage auf Feststellung des Bestehens dieser Forderung in dem für diese zuständigen Rechtsweg zu setzen (Bestätigung des Beschlusses des Senats vom 6.8.1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672).«

Normenkette:

FGO §§ 74, 155 ; ZPO § 322 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Lohnkirchensteuer 1978 des Steuerpflichtigen B in Höhe von 666,30 DM geltend, der ihr abgetreten war. Das FA lehnte die Erstattung des Guthabens an die Klägerin ab, weil das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, im Mai 1979 mit übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegen B (§ 90 des Bundessozialhilfegesetzes -BSHG-) gegen dessen an die Klägerin abgetretenen Erstattungsanspruch aufgerechnet hatte. Der Einspruch der Klägerin gegen den ihr erteilten Abrechnungsbescheid blieb erfolglos. Mit der Klage wandte sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung. Sie bestritt die Aufrechnungsforderung des Landes Berlin der Höhe nach, weil es am Nachweis negativ verlaufener Beitreibungsmaßnahmen gegen B fehle.