Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Lohnkirchensteuer 1978 des Steuerpflichtigen B in Höhe von 666,30 DM geltend, der ihr abgetreten war. Das FA lehnte die Erstattung des Guthabens an die Klägerin ab, weil das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau, im Mai 1979 mit übergeleiteten Unterhaltsansprüchen gegen B (§
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