Verwaltungsauffassung: Anschaffungsnebenkosten
Die ertragsteuerliche Behandlung der Grunderwerbsteuer beim Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) und bei der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) war Gegenstand eines Abstimmungsverfahrens unter den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Demnach gehört die Grunderwerbsteuer in beiden Fällen nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern stellt Anschaffungsnebenkosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB dar.
Ebenso FG München vom 21. Juni 2005
Zu dem gleichen Ergebnis ist das Finanzgericht München für den Fall einer GmbH-Anteilsvereinigung in einer Hand nach § 1 Abs. 3 GrEStG gelangt. Das Urteil vom 21. Juni 2005, EFG 2007, 252, ist in Rechtskraft erwachsen, weil die dagegen eingelegte Revision
OFD Hamburg vom 7. April 1998 überholt
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