BFH - Beschluss vom 12.11.2009
IV B 29/08
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21e Abs. 3 S. 1; ZPO § 45; ZPO § 47;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2062/07 AO

Bedeutung einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans eines Finanzgerichts im Laufe eines Geschäftsjahres und einer nicht ausdrücklichen Nennung eines Finanzamts hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans; Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit aufgrund der Ablehnung eines Akteneinsichtgesuchs eines Klägers i.R.e. Finanzgerichtsprozesses

BFH, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen IV B 29/08

DRsp Nr. 2010/2185

Bedeutung einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans eines Finanzgerichts im Laufe eines Geschäftsjahres und einer nicht ausdrücklichen Nennung eines Finanzamts hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans; Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit aufgrund der Ablehnung eines Akteneinsichtgesuchs eines Klägers i.R.e. Finanzgerichtsprozesses

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21e Abs. 3 S. 1; ZPO § 45; ZPO § 47;

Gründe:

I. Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, hat in den Jahren 1998 bis 2001 eine Außenprüfung stattgefunden. Gegen den einzigen Kommanditisten und Geschäftsführer der Komplementär GmbH, S, ist ausweislich des Betriebsprüfungsberichts ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete bei der Klägerin, einem Großbetrieb, eine weitere Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 an.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) führen nicht zur Zulassung der Revision.