I. Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH & Co. KG, hat in den Jahren 1998 bis 2001 eine Außenprüfung stattgefunden. Gegen den einzigen Kommanditisten und Geschäftsführer der Komplementär GmbH, S, ist ausweislich des Betriebsprüfungsberichts ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete bei der Klägerin, einem Großbetrieb, eine weitere Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 an.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) führen nicht zur Zulassung der Revision.
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