I. Der vom Senat des Finanzgerichts (FG) bestimmte Einzelrichter hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen einen Duldungsbescheid abgewiesen, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Abtretung einer Forderung des Vaters des Klägers an den Kläger nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 und § 12 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 i.d.F. der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl I 1980, 836) wegen Übertragung der Forderung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht angefochten hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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