BFH - Beschluss vom 16.12.2002
VII B 94/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 631

Befangenheit

BFH, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VII B 94/02

DRsp Nr. 2003/5267

Befangenheit

1. Die Befangenheit eines erstinstanzlich tätigen Richters kann nicht erstmals mit der NZB gerügt werden.2. Diese Frage ist grds. in dem dafür vorgesehenen selbstständigen Zwischenverfahren zu klären. Der BFH kann und darf deshalb nicht prüfen, ob ein Richter befangen ist, wenn der Beteiligte das Ablehnungsgesuch nicht in der Vorinstanz gestellt hat.3. Hat sich der Beteiligte rügelos auf die Verhandlung vor dem FG eingelassen, so ist die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der vom Senat des Finanzgerichts (FG) bestimmte Einzelrichter hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen einen Duldungsbescheid abgewiesen, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Abtretung einer Forderung des Vaters des Klägers an den Kläger nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 7 und § 12 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 i.d.F. der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl I 1980, 836) wegen Übertragung der Forderung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht angefochten hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.