FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.08.2019
4 K 4231/18
Normen:
EStG § 25 Abs. 4 S. 1-2;

Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nebst Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 4 K 4231/18

DRsp Nr. 2022/13994

Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nebst Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Oktober 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2018 verpflichtet, auf die Übermittlung der Einkommensteuererklärung für 2017 nebst Anlage EÜR per Datenfernübertragung zu verzichten.

Der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung vom 26. September 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 4 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nebst Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für 2017 (Streitjahr) sowie über ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Aufforderung, die Einkommensteuererklärung für 2017 nebst Anlage EÜR elektronisch einzureichen.

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