FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2008
1 K 70/08
Normen:
StBerG § 36 Abs. 3 Satz 1; StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; StBerG § 38 Abs. 2 Satz 1; StBerG § 38 a;
Fundstellen:
EFG 2009, 777

Befreiung von der Steuerberaterprüfung

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 70/08

DRsp Nr. 2009/6425

Befreiung von der Steuerberaterprüfung

1. Für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG wegen mindestens fünfzehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern reicht die Innehabung eines entsprechenden Dienstpostens nicht aus. Die damit verbundenen Aufgaben müssen tatsächlich, selbständig und eigenverantwortlich als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung ausgeübt worden sein. Ausbildungszeiten und gleichqualifizierte Tätigkeiten außerhalb der Verwaltung sind nicht anzurechnen. 2. Während der Beschäftigungszeit durch Urlaub und Krankheit verursachte Ausfälle sind regelmäßig unschädlich, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen. 3. Eine atypische Häufung krankheitsbedingter Ausfallzeiten kann dazu führen, dass die entsprechenden Zeiten nicht als Tätigkeitszeit i. S. v. § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG angerechnet werden, falls und soweit die Dauer der durchschnittlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten erheblich überschritten ist. Sie kann auf länger andauernden Krankheitsphasen oder auf einer Vielzahl von kurzfristigen Ausfällen beruhen. Für die Berechnung der Tätigkeitszeit können die Krankheitsfehltage jährlichen Sollarbeitstagen von 225 gegenübergestellt werden.