BFH - Beschluss vom 04.12.2017
X B 91/17
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 47; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 86
BFH/NV 2018, 342
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1922/15

Befugnisse des abgelehnten Richters vor Erledigung des AblehnungsgesuchsRechtsfolgen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Wartepflicht

BFH, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen X B 91/17

DRsp Nr. 2018/1638

Befugnisse des abgelehnten Richters vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs Rechtsfolgen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Wartepflicht

1. NV: Ein abgelehnter Richter darf vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs gemäß § 47 ZPO nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. 2. NV: Ist ein Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden, wird ein eventueller Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht geheilt. In diesem Fall steht nämlich fest, dass der verfassungsmäßig garantierte Richter die Entscheidung getroffen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 30. Mai 2017 6 K 1922/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 47; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.